Entscheidend dafür, dass sich bezüglich des Berichts Reuteler Zweifel anmelden, ist jedoch ein anderer Umstand: Am Knie rechts erlitt die Beschwerdeführerin 1994 unter anderem eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes und eine Schädigung des Meniskus. Die Ruptur wurde mittels Patellarsehnentransplantats rekonstruiert und es fand eine laterale Teilmeniskektomie statt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an einem fortschreitenden Knorpelschaden im Kniegelenk rechts (trochleäre Knorpeldelamination beziehungsweise -degeneration), konkret an einer im Verlauf zunehmenden Arthrose im rechten Kniegelenk (Gonarthrose), leidet.