{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-10-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-4_2018-10-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/21124", "Checksum": "5179f492bdcd359ff479633c49d7abe1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.10.2018 2018_OG V 18 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV. Art. 44 ATSG. Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 11 UVV. Rückfälle und Spätfolgen knüpfen an ein bestehendes Unfallereignis an. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:56", "Checksum": "2be598597b088e8e34f8e801dbaef2cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.10.2018 2018_OG V 18 4\nRegeste:\nUV. Art. 44 ATSG. Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 11 UVV. Rückfälle und Spätfolgen knüpfen an ein bestehendes Unfallereignis an. \n\n Andererseits ist es nicht ausgeschlossen, dass der von Dr. med. Reuteler geltend gemachte\nZeitabstand tatsächlich als zu lange erscheint, als dass eine Kausalität mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit angenommen werden könnte. Immerhin ist in Erinnerung zu rufen, dass\numso strengere Anforderungen zu stellen sind, je grösser der zeitliche Abstand zwischen\ndem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (oben E. 2d).\nNachdem aber an der Beurteilung Reuteler zumindest geringe Zweifel bestehen und insoweit\nsich widersprechende ärztliche Stellungnahmen in den Akten liegen, liegt hinsichtlich der\nKausalitätsfrage kein schlüssiges Beweisergebnis vor. Es drängen sich weitere Abklärungen,\nnamentlich eine versicherungsexterne fachärztliche Beurteilung, auf. Dies wird die\nBeschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG nachzuholen haben. Hinzu kommt\nFolgendes: Dr. med. Waibl erwähnte in seinem Bericht vom 28. Juli 2016, dass die\nKnorpelschäden womöglich auch auf einer metabolischen Störung bei stattgehabter\nSchilddrüsenanomalie (Morbus Basedow) sowie einer Koagulopathie ohne\nKnochenstoffwechselstörung beruhen könnten, mithin auf (wohl) unfallfremden Ursachen.\nAbgemacht wurde, dass eine laborchemische Diagnostik durchgeführt und im Anschluss\neine Evaluation der Resultate stattfinden würde. Soweit ersichtlich, kam es nicht dazu\nbeziehungsweise den Akten lassen sich keine entsprechenden Resultate beziehungsweise\närztliche Stellungnahmen entnehmen. Allenfalls werden auch hier zusätzliche Abklärungen\nnotwendig sein.\n\n6. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten, soweit eine\nunvollständige Sachverhaltsabklärung geltend gemacht wird, begründet. Der\nEinspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2017 ist aufzuheben und\ndie Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach erfolgter\nAbklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf\nVersicherungsleistungen neu verfüge.\n"}