{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-10-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-4_2018-10-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/21124", "Checksum": "5179f492bdcd359ff479633c49d7abe1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.10.2018 2018_OG V 18 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV. Art. 44 ATSG. Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 11 UVV. Rückfälle und Spätfolgen knüpfen an ein bestehendes Unfallereignis an. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:56", "Checksum": "2be598597b088e8e34f8e801dbaef2cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.10.2018 2018_OG V 18 4\nRegeste:\nUV. Art. 44 ATSG. Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 11 UVV. Rückfälle und Spätfolgen knüpfen an ein bestehendes Unfallereignis an. \n\n d) Nach Art. 11 UVV werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und\nSpätfolgen gewährt. Ein Rückfall liegt vor, wenn eine vermeintlich geheilte Krankheit wieder\naufflackert, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zur\nArbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden\nim Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu\neinem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 105 V 35 E. 1c;\nScartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 17 Rz. 76).\nRückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an.\nEntsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn\nzwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten\nUnfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater\nKausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. E. 2c, 8C_354/2007 vom 04.08.2008 E.\n2.2; Scartazzini/Hürzeler, a.a.O., § 17 Rz. 76). Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der\nAnerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges beim Grundfall oder\nbei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf\nwegfallen können. Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines\nKausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten\nBeschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen (zum Untersuchungsgrundsatz: E. 3a ff.\nhernach). Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist,\nentsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den\nWahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche\nAbstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist\n(BGE 8C_171/2016 vom 29.04.2016 E. 2.2 mit Hinweisen).\n"}