{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-10-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-4_2018-10-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/21124", "Checksum": "5179f492bdcd359ff479633c49d7abe1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.10.2018 2018_OG V 18 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV. Art. 44 ATSG. Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 11 UVV. Rückfälle und Spätfolgen knüpfen an ein bestehendes Unfallereignis an. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:56", "Checksum": "2be598597b088e8e34f8e801dbaef2cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.10.2018 2018_OG V 18 4\nRegeste:\nUV. Art. 44 ATSG. Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 11 UVV. Rückfälle und Spätfolgen knüpfen an ein bestehendes Unfallereignis an. \n\nUV. Art. 44 ATSG. Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 11 UVV. Rückfälle und Spätfolgen\nknüpfen an ein bestehendes Unfallereignis an. Sie können eine\nLeistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den\nerneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten\nUnfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater\nKausalzusammenhang besteht. Es obliegt dem Leistungsansprecher, das\nVorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder\nSpätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Die Annahme der\nBeweislosigkeit ist allerdings erst möglich, wenn es sich als unmöglich\nerweist, im Rahmen der Abklärungspflicht aufgrund einer Beweiswürdigung\neinen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich\nhat, der Wirklichkeit zu entsprechen. In concreto bestanden an der\nversicherungsinternen ärztlichen Beurteilung, welche eine Rückfallkausalität\nder geklagten Kniebeschwerden verneinte, zumindest geringe Zweifel, sodass\nhinsichtlich der Kausalitätsfrage kein schlüssiges Beweisergebnis vorlag.\nWeitere Abklärungen, namentlich eine versicherungsexterne fachärztliche\nBeurteilung, drängten sich auf. Gutheissung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde soweit darauf eingetreten werden konnte.\nAufhebung des Einspracheentscheids und Rückweisung der Sache an die\nUnfallversicherung zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung.\n\nObergericht, 26. Oktober 2018, OG V 18 4\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}