Die angemessene Entschädigung ist dabei (insoweit der Vorinstanz folgend) auf Fr. 1‘231.20 festzulegen, nachdem keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass dieser Betrag nicht dem notwendigen Aufwand entspräche. Damit ist die Einwohnergemeinde Flüelen in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘231.20 für das vorinstanzliche Verfahren auszurichten (Art. 62 Abs. 2 i.V.m. Art. 37 Abs. 3 VRPV). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gutzuheissen.