An der Beurteilung dieses Gesuchs besteht kein Interesse mehr, wird doch die Partei für ihren prozessualen Aufwand gerade (angemessen) entschädigt. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Flüelen als unterliegende Vorinstanz im Verfahren vor dem Regierungsrat gilt und die Einwohnergemeinde Flüelen die angemessene Parteientschädigung dem Beschwerdeführer demnach zu bezahlen hat, nachdem kein unterliegender Privater am Verfahren beteiligt ist. Die angemessene Entschädigung ist dabei (insoweit der Vorinstanz folgend) auf Fr. 1‘231.20 festzulegen, nachdem keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass dieser Betrag nicht dem notwendigen Aufwand entspräche.