Ebenso kann offen bleiben, ob die Beurteilung betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung korrekt war. Wird dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zulasten des Gemeinwesens zugesprochen, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des obsiegenden Gegners in aller Regel gegenstandslos. An der Beurteilung dieses Gesuchs besteht kein Interesse mehr, wird doch die Partei für ihren prozessualen Aufwand gerade (angemessen) entschädigt.