5. Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz kantonales Recht (Art. 37 Abs. 2 VRPV), indem sie dem Beschwerdeführer auf dem von ihr als angemessen bezeichneten Aufwand von Fr. 1‘231.20 einen «Selbstbehalt» abzog. Ob auch eine Bundesrechtsverletzung, namentlich eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV), vorliegt kann offen bleiben. Ebenso kann offen bleiben, ob die Beurteilung betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung korrekt war.