Dass die obsiegende Partei von einem unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten werde, sei somit keine wesentliche Tatsache für die Festsetzung der Parteienschädigung. Werde das unterliegende Gemeinwesen zu einer ordentlichen Entschädigung an den obsiegenden, im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege prozessierenden Gegner verurteilt, so werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des obsiegenden Gegners in aller Regel gegenstandslos (BGE 5A_388/2009 vom 29.06.2009 E. 3.2). Diesen Ausführungen des Bundesgerichts ist nichts beizufügen; sie entsprechen der Praxis des Obergerichts.