e) Abschliessend entspricht die Praxis des Obergerichts auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht geht davon aus, dass der öffentlichrechtliche Entschädigungsanspruch des amtlichen Anwalts subsidiären Charakter habe und ohne Einfluss auf die Prozessentschädigung des unterliegenden Gegners bleibe. Der öffentlichrechtliche Entschädigungsanspruch komme zum Tragen, wenn keine Prozessentschädigung geschuldet oder diese uneinbringlich sei. Dass die obsiegende Partei von einem unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten werde, sei somit keine wesentliche Tatsache für die Festsetzung der Parteienschädigung.