Gerade bei einer Praxis, welche umstritten ist (vergleiche E. 4b hievor), wäre indes – sollte denn eine solche nach dem Willen des Gesetzgebers gelten – Gegenteiliges zu erwarten. Hält man sich ferner vor Augen, dass in Bezug auf die Entschädigungsfolgen das Unterlieger- beziehungsweise Erfolgsprinzip gilt und dieses seine Grundlage in der Vermutung findet, dass die obsiegende Partei die Kosten nicht verursacht und dementsprechend nicht zu tragen hat, so erscheint eine Praxis, welche die obsiegende Partei einen Teil ihrer erforderlichen Kosten selber tragen lässt, umso weniger überzeugend.