d) Dass die genannte obergerichtliche Praxis zu bestätigen und die zürcherische Praxis zu verwerfen ist, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien und dem Sinn und Zweck der Entschädigungsbestimmung von Art. 37 Abs. 2 VRPV. Aus dem Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16. Februar 1994 an den Landrat zur Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), S. 25, lässt sich keinerlei Hinweis entnehmen, dass die zürcherische Praxis anzuwenden wäre. Gerade bei einer Praxis, welche umstritten ist (vergleiche E. 4b hievor), wäre indes – sollte denn eine solche nach dem Willen des Gesetzgebers gelten – Gegenteiliges zu erwarten.