Ist Letzteres der Fall ist der Aufwand auf das Notwendige zu kürzen (zum Beispiel von 12 Stunden auf 8 Stunden). Der so gekürzte Aufwand multipliziert mit dem kantonalen Stundentarif ergibt zuzüglich Auslagen die angemessene Parteientschädigung. Weder aus dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 10.11.2017, OG V 17 36, noch aus einem anderen Entscheid ergibt sich, dass ein weiterer Abzug im Sinne eines «Selbstbehaltes» zu erfolgen hätte.