Ist der erforderliche Aufwand indes nach kantonalem Tarif einmal ermittelt, rechtfertigt sich eine weitere Kürzung im Sinne eines «Selbstbehaltes» nicht. Aus der Rechtsprechung des Obergerichts lässt sich, wie erwähnt, nichts anderes ableiten. Das Obergericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung wie vorerwähnt vor: Wird von der Rechtsvertretung mittels Einreichen einer Kostennote ein Aufwand geltend gemacht, so ist zu prüfen, ob dieser als notwendig oder aber als überhöht erscheint. Ist Letzteres der Fall ist der Aufwand auf das Notwendige zu kürzen (zum Beispiel von 12 Stunden auf 8 Stunden).