Dabei ist der kantonalurnerische Tarif anzuwenden (Art. 38 VRPV). Basiert die Kostennote eines Rechtsvertreters mit anderen Worten auf einem nach objektiver Betrachtungsweise überhöhten Stundenaufwand und einem höheren als dem kantonalen Tarif, so ist, wiewohl der Klient seinem Rechtsvertreter den gesamten Betrag zu entrichten haben wird, der Stundenaufwand auf das Notwendige zu kürzen und der tiefere kantonale Tarif anzuwenden. Insoweit ist keine volle Parteientschädigung geschuldet. Ist der erforderliche Aufwand indes nach kantonalem Tarif einmal ermittelt, rechtfertigt sich eine weitere Kürzung im Sinne eines «Selbstbehaltes» nicht.