c) Das Obergericht des Kantons Uri kann sich der zitierten Kritik nur anschliessen; sie entspricht denn auch – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – der obergerichtlichen Rechtsprechung. Dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 2 VRPV lässt sich die vorinstanzliche Betrachtungsweise, welche der vorerwähnten zürcherischen Praxis folgt, nicht entnehmen: Vielmehr liegt nahe, dass mit «angemessener» Entschädigung gerade die notwendigen (nicht aber die darüber hinausgehenden) Kosten der Vertretung gemeint sind (siehe bereits oben E. 3b). Dabei ist der kantonalurnerische Tarif anzuwenden (Art.