Naheliegender sei vielmehr, eine Parteientschädigung dann als angemessen zu erachten, wenn damit die objektiv notwendigen (nicht aber die darüber hinausgehenden) Kosten der Vertretung gedeckt würden, soweit sich eine Reduktion nicht aufgrund des Unterlieger- oder des Verursacherprinzips oder aus Gründen der Billigkeit ergebe. Es seien denn auch keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb eine «angemessene Parteientschädigung» tiefer ausfallen solle als ein «angemessenes Honorar», das der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zusteht (Kaspar Plüss, a.a.O., § 17 N. 83).