So sei weder den Gesetzesmaterialien noch dem Wortlaut der (zürcherischen) Entschädigungsbestimmung zu entnehmen, dass «Angemessenheit» einer Parteientschädigung bedeuten könnte, dass eine obsiegende Partei einen grossen Teil ihrer erforderlichen Kosten selber zu tragen habe. Naheliegender sei vielmehr, eine Parteientschädigung dann als angemessen zu erachten, wenn damit die objektiv notwendigen (nicht aber die darüber hinausgehenden) Kosten der Vertretung gedeckt würden, soweit sich eine Reduktion nicht aufgrund des Unterlieger- oder des Verursacherprinzips oder aus Gründen der Billigkeit ergebe.