b) Die Vorinstanz übersieht, dass die genannte Praxis selbst innerhalb der Justiz des Kantons Zürich nicht unumstritten ist (vergleiche Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 10.10.2012, PQ120008, E. 2) und in der (zumal zürcherischen) Lehre auf Kritik stösst: So sei weder den Gesetzesmaterialien noch dem Wortlaut der (zürcherischen) Entschädigungsbestimmung zu entnehmen, dass «Angemessenheit» einer Parteientschädigung bedeuten könnte, dass eine obsiegende Partei einen grossen Teil ihrer erforderlichen Kosten selber zu tragen habe.