Obwohl die Vorinstanz unter dem Titel «Unentgeltliche Rechtsverbeiständung» von einem angemessenen Aufwand gemäss eingereichter Kostennote der Rechtsanwältin von Fr. 1'231.20 ausgeht, spricht sie dem Beschwerdeführer unter dem Titel «Parteientschädigung» nur eine solche von Fr. 800.-- zu. Die Vorinstanz beruft sich im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung an das Gericht im Wesentlichen auf eine Praxis des zürcherischen Verwaltungsprozesses, wonach die entschädigungsberechtigte Partei ihren notwendigen Aufwand zu einem gewissen Teil – trotz vollständigen Obsiegens – selber zu tragen hat (siehe hierzu: Kaspar Plüss, in Alain