Anschliessend prüft die Vorinstanz auch den Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und bejaht auch diesen. Obwohl die Vorinstanz unter dem Titel «Unentgeltliche Rechtsverbeiständung» von einem angemessenen Aufwand gemäss eingereichter Kostennote der Rechtsanwältin von Fr. 1'231.20 ausgeht, spricht sie dem Beschwerdeführer unter dem Titel «Parteientschädigung» nur eine solche von Fr. 800.-- zu.