4. a) Unbestritten ist, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren obsiegt und insofern einen Anspruch auf angemessene Parteientschädigung im soeben beschriebenen Sinne hat. Im angefochtenen Entscheid prüft die Vorinstanz denn auch zuerst diesen Anspruch und bejaht ihn. Anschliessend prüft die Vorinstanz auch den Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und bejaht auch diesen.