c) Vernehmlassungsweise führt die Vorinstanz aus, es entspreche ihrer Praxis, dass die Parteientschädigung in der Regel nicht sämtliche erforderlichen Kosten umfasse, die der Partei entstanden seien, sondern nur einen Teil des nötigen Aufwands. Davon gehe auch das Obergericht in seiner Rechtsprechung aus.