Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt, womit er einen Anspruch auf angemessene Parteientschädigung habe. Inwiefern die Vor-instanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- als angemessen betrachte, sei nicht nachvollziehbar, nachdem die Vorinstanz im gleichen Beschluss den Betrag von Fr. 1'231.20 gleichfalls als angemessen bezeichne. Der Beschluss der Vorinstanz verletze das Rechtsgleichheitsgebot und sei willkürlich.