b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands sei im Falle des Obsiegens insofern subsidiär, als dieser erst zum Tragen komme, wenn keine Parteientschädigung geschuldet oder diese uneinbringlich sei. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt, womit er einen Anspruch auf angemessene Parteientschädigung habe. Inwiefern die Vor-instanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- als angemessen betrachte, sei nicht nachvollziehbar, nachdem die Vorinstanz im gleichen Beschluss den Betrag von Fr. 1'231.20 gleichfalls als angemessen bezeichne.