Der ausgewiesene Aufwand von Fr. 1'231.20 gemäss Kostennote der Rechtsanwältin erscheine als angemessen. Nach Abzug des Armenrechtsviertels resultiere ein Betrag von Fr. 923.40. Nach Abzug der zugesprochenen Parteientschädigung ergebe sich ein Betrag von Fr. 123.40, welcher zusätzlich zu vergüten sei.