a) Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei als obsiegend zu betrachten, weshalb ihm eine Parteientschädigung auszurichten sei. Dabei handle es sich nicht um eine volle, sondern eine angemessene Entschädigung. Die Parteientschädigung habe sich auf die notwendigen Parteikosten zu beschränken. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheine eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- als angemessen. In der Folge prüft die Vor-instanz die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und bejaht diese. Der ausgewiesene Aufwand von Fr. 1'231.20 gemäss Kostennote der Rechtsanwältin erscheine als angemessen.