Der vorinstanzliche Entscheid ist einzig mit Bezug auf die Frage der Parteientschädigung angefochten. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz die verwaltungsprozessualen Entschädigungsbestimmungen korrekt handhabte. Der angefochtene Entscheid über die Parteientschädigung ist mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel – mithin der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht – anfechtbar (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; vergleiche BGE 2C_1088/2016 vom 02.06.2017 E. 1.1). Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit liegt somit beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung).