1. a) Gemäss Art. 10 Abs. 2 Gesetz über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsgesetz, RB 20.3461) gilt in Angelegenheiten der Alimentenbevorschussung durch die Gemeinden für das Rechtsmittelverfahren die VRPV. Gemäss Art. 54 Abs. 1 und 2 lit. a VRPV ist gegen Verfügungen des Regierungsrates, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst oder anders regelt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Ein solcher Ausschluss oder eine abweichende Regelung ist im vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist einzig mit Bezug auf die Frage der Parteientschädigung angefochten.