Die Vorinstanz hätte bei der Bemessung der Parteientschädigung den von ihr als angemessen bezeichneten Aufwand in diesem Ausmass entschädigen müssen und durfte die Parteientschädigung nicht um einen «Selbstbehalt» kürzen. Indem die Vorinstanz bei der Bemessung der Parteientschädigung der zürcherischen Praxis folgte, verletzte sie kantonales Recht. Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 13. Juli 2018, OG V 18 3 Sachverhalt: A.