Ist der erforderliche Aufwand nach kantonalem Tarif einmal ermittelt, rechtfertigt sich eine weitere Kürzung im Sinne eines «Selbstbehaltes» nicht. Die im zürcherischen Verwaltungsprozess gängige Praxis, wonach die entschädigungsberechtigte Partei ihren notwendigen Aufwand zu einem gewissen Teil – trotz vollständigen Obsiegens – selber tragen muss, ist für den Verwaltungsprozess im Kanton Uri zu verwerfen. Die Vorinstanz hätte bei der Bemessung der Parteientschädigung den von ihr als angemessen bezeichneten Aufwand in diesem Ausmass entschädigen müssen und durfte die Parteientschädigung nicht um einen «Selbstbehalt» kürzen.