Kantonales Verfahrensrecht. Art. 37 Abs. 2 VRPV. Parteientschädigung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Der Anspruch auf prozessuale Parteientschädigung umfasst nicht eine volle, sondern eine angemessene Entschädigung. Damit sind die nach objektiver Betrachtung notwendigen (nicht aber darüber hinausgehenden) Kosten der Rechtsvertretung gemeint. Ist der erforderliche Aufwand nach kantonalem Tarif einmal ermittelt, rechtfertigt sich eine weitere Kürzung im Sinne eines «Selbstbehaltes» nicht.