{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-07-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-3_2018-07-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15401", "Checksum": "0e627a4621ebce1f54f46bdfd5b22ff4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.07.2018 2018_OG V 18 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 37 Abs. 2 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:45", "Checksum": "4dc904b07edda12c8deb6b0a2cc3d2e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.07.2018 2018_OG V 18 3\nRegeste:\nKantonales Verfahrensrecht. Art. 37 Abs. 2 VRPV. \n\n 5. Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz kantonales Recht (Art. 37 Abs. 2\nVRPV), indem sie dem Beschwerdeführer auf dem von ihr als angemessen bezeichneten\nAufwand von Fr. 1‘231.20 einen «Selbstbehalt» abzog. Ob auch eine\nBundesrechtsverletzung, namentlich eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8\nAbs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV), vorliegt kann offen bleiben. Ebenso kann\noffen bleiben, ob die Beurteilung betreffend Gewährung der unentgeltlichen\nRechtsverbeiständung korrekt war. Wird dem Beschwerdeführer eine angemessene\nParteientschädigung zulasten des Gemeinwesens zugesprochen, wird das Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege des obsiegenden Gegners in aller Regel gegenstandslos. An der\nBeurteilung dieses Gesuchs besteht kein Interesse mehr, wird doch die Partei für ihren\nprozessualen Aufwand gerade (angemessen) entschädigt. Für den konkreten Fall bedeutet\ndies, dass der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Flüelen als unterliegende Vorinstanz im\nVerfahren vor dem Regierungsrat gilt und die Einwohnergemeinde Flüelen die angemessene\nParteientschädigung dem Beschwerdeführer demnach zu bezahlen hat, nachdem kein\nunterliegender Privater am Verfahren beteiligt ist. Die angemessene Entschädigung ist dabei\n(insoweit der Vorinstanz folgend) auf Fr. 1‘231.20 festzulegen, nachdem keine Anhaltspunkte\nersichtlich sind, dass dieser Betrag nicht dem notwendigen Aufwand entspräche. Damit ist\ndie Einwohnergemeinde Flüelen in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des\nangefochtenen Entscheids zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung\nvon Fr. 1‘231.20 für das vorinstanzliche Verfahren auszurichten (Art. 62 Abs. 2 i.V.m. Art. 37\nAbs. 3 VRPV). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gutzuheissen.\n"}