{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-07-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-3_2018-07-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15401", "Checksum": "0e627a4621ebce1f54f46bdfd5b22ff4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.07.2018 2018_OG V 18 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 37 Abs. 2 VRPV. 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Basiert die\nKostennote eines Rechtsvertreters mit anderen Worten auf einem nach objektiver\nBetrachtungsweise überhöhten Stundenaufwand und einem höheren als dem kantonalen\nTarif, so ist, wiewohl der Klient seinem Rechtsvertreter den gesamten Betrag zu entrichten\nhaben wird, der Stundenaufwand auf das Notwendige zu kürzen und der tiefere kantonale\nTarif anzuwenden. Insoweit ist keine volle Parteientschädigung geschuldet. Ist der\nerforderliche Aufwand indes nach kantonalem Tarif einmal ermittelt, rechtfertigt sich eine\nweitere Kürzung im Sinne eines «Selbstbehaltes» nicht. Aus der Rechtsprechung des\nObergerichts lässt sich, wie erwähnt, nichts anderes ableiten. Das Obergericht geht bei der\nBemessung der Parteientschädigung wie vorerwähnt vor: Wird von der Rechtsvertretung\nmittels Einreichen einer Kostennote ein Aufwand geltend gemacht, so ist zu prüfen, ob dieser\nals notwendig oder aber als überhöht erscheint. Ist Letzteres der Fall ist der Aufwand auf das\nNotwendige zu kürzen (zum Beispiel von 12 Stunden auf 8 Stunden). Der so gekürzte\nAufwand multipliziert mit dem kantonalen Stundentarif ergibt zuzüglich Auslagen die\nangemessene Parteientschädigung. Weder aus dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid\ndes Obergerichts des Kantons Uri vom 10.11.2017, OG V 17 36, noch aus einem anderen\nEntscheid ergibt sich, dass ein weiterer Abzug im Sinne eines «Selbstbehaltes» zu erfolgen\nhätte.\n\nd) Dass die genannte obergerichtliche Praxis zu bestätigen und die zürcherische\nPraxis zu verwerfen ist, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien und dem Sinn und\nZweck der Entschädigungsbestimmung von Art. 37 Abs. 2 VRPV. Aus dem Bericht und\nAntrag des Regierungsrates vom 16. Februar 1994 an den Landrat zur Verordnung über die\nVerwaltungsrechtspflege (VRPV), S. 25, lässt sich keinerlei Hinweis entnehmen, dass die\nzürcherische Praxis anzuwenden wäre. Gerade bei einer Praxis, welche umstritten ist\n(vergleiche E. 4b hievor), wäre indes – sollte denn eine solche nach dem Willen des\nGesetzgebers gelten – Gegenteiliges zu erwarten. Hält man sich ferner vor Augen, dass in\nBezug auf die Entschädigungsfolgen das Unterlieger- beziehungsweise Erfolgsprinzip gilt\nund dieses seine Grundlage in der Vermutung findet, dass die obsiegende Partei die Kosten\nnicht verursacht und dementsprechend nicht zu tragen hat, so erscheint eine Praxis, welche\ndie obsiegende Partei einen Teil ihrer erforderlichen Kosten selber tragen lässt, umso\nweniger überzeugend.\n\ne) Abschliessend entspricht die Praxis des Obergerichts auch der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht geht davon aus, dass der\nöffentlichrechtliche Entschädigungsanspruch des amtlichen Anwalts subsidiären Charakter\nhabe und ohne Einfluss auf die Prozessentschädigung des unterliegenden Gegners bleibe.\nDer öffentlichrechtliche Entschädigungsanspruch komme zum Tragen, wenn keine\nProzessentschädigung geschuldet oder diese uneinbringlich sei. Dass die obsiegende Partei\nvon einem unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten werde, sei somit keine wesentliche\nTatsache für die Festsetzung der Parteienschädigung. Werde das unterliegende\nGemeinwesen zu einer ordentlichen Entschädigung an den obsiegenden, im Genuss der\nunentgeltlichen Rechtspflege prozessierenden Gegner verurteilt, so werde das Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege des obsiegenden Gegners in aller Regel gegenstandslos (BGE\n5A_388/2009 vom 29.06.2009 E. 3.2). Diesen Ausführungen des Bundesgerichts ist nichts\nbeizufügen; sie entsprechen der Praxis des Obergerichts.\n\n"}