{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-07-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-3_2018-07-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15401", "Checksum": "0e627a4621ebce1f54f46bdfd5b22ff4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.07.2018 2018_OG V 18 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 37 Abs. 2 VRPV. 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Das Unterlieger- beziehungsweise\nErfolgsprinzip beruht auf der Vermutung, dass die obsiegende Partei die Kosten nicht\nverursacht und dementsprechend nicht zu tragen hat (vergleiche BGE 119 Ia 2 E. 6b;\nEntscheide Obergericht des Kantons Uri vom 10.11.2017, OG V 17 36, E. 5a, vom\n06.09.2017, OG V 16 41, E. 2a; David Jenny, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 106\nN. 2).\n\nb) Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen\nParteivertretung und für das notwendige Erscheinen der Beteiligten vor Behörden und\nSachverständigen (Art. 32 Abs. 3 VRPV). Der Anspruch umfasst dabei nicht eine volle,\nsondern eine angemessene Entschädigung (Art. 37 Abs. 2 VRPV). Das Recht auf eine\nangemessene Parteientschädigung beinhaltet nur die Abgeltung von notwendigen und\nverhältnismässig hohen Kosten (Art. 37 Abs. 2 VRPV) (zum Ganzen: Entscheide Obergericht\ndes Kantons Uri vom 10.11.2017, OG V 17 36, E. 5b, vom 06.09.2017, OG V 16 41, E. 2a f.,\nvom 18.03.2016, OG V 15 47, E. 3a).\nc) Die Parteientschädigung geht zulasten des unterliegenden Privaten oder, sofern\nkein unterliegender Privater am Verfahren beteiligt ist, zulasten der Vorinstanz (Art. 37 Abs.\n3 VRPV).\n\n4. a) Unbestritten ist, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren obsiegt und insofern einen Anspruch auf\nangemessene Parteientschädigung im soeben beschriebenen Sinne hat. Im angefochtenen\nEntscheid prüft die Vorinstanz denn auch zuerst diesen Anspruch und bejaht ihn.\nAnschliessend prüft die Vorinstanz auch den Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen\nRechtsbeistandes und bejaht auch diesen. Obwohl die Vorinstanz unter dem Titel\n«Unentgeltliche Rechtsverbeiständung» von einem angemessenen Aufwand gemäss\neingereichter Kostennote der Rechtsanwältin von Fr. 1'231.20 ausgeht, spricht sie dem\nBeschwerdeführer unter dem Titel «Parteientschädigung» nur eine solche von Fr. 800.-- zu.\nDie Vorinstanz beruft sich im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung an das\nGericht im Wesentlichen auf eine Praxis des zürcherischen Verwaltungsprozesses, wonach\ndie entschädigungsberechtigte Partei ihren notwendigen Aufwand zu einem gewissen Teil –\ntrotz vollständigen Obsiegens – selber zu tragen hat (siehe hierzu: Kaspar Plüss, in Alain\nGriffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl.,\nZürich 2014, § 17 N. 80).\n\nb) Die Vorinstanz übersieht, dass die genannte Praxis selbst innerhalb der Justiz\ndes Kantons Zürich nicht unumstritten ist (vergleiche Entscheid Obergericht des Kantons\nZürich vom 10.10.2012, PQ120008, E. 2) und in der (zumal zürcherischen) Lehre auf Kritik\nstösst: So sei weder den Gesetzesmaterialien noch dem Wortlaut der (zürcherischen)\nEntschädigungsbestimmung zu entnehmen, dass «Angemessenheit» einer\nParteientschädigung bedeuten könnte, dass eine obsiegende Partei einen grossen Teil ihrer\nerforderlichen Kosten selber zu tragen habe. Naheliegender sei vielmehr, eine\nParteientschädigung dann als angemessen zu erachten, wenn damit die objektiv\nnotwendigen (nicht aber die darüber hinausgehenden) Kosten der Vertretung gedeckt\nwürden, soweit sich eine Reduktion nicht aufgrund des Unterlieger- oder des\nVerursacherprinzips oder aus Gründen der Billigkeit ergebe. Es seien denn auch keine\nsachlichen Gründe ersichtlich, weshalb eine «angemessene Parteientschädigung» tiefer\nausfallen solle als ein «angemessenes Honorar», das der unentgeltlichen Rechtsvertreterin\nzusteht (Kaspar Plüss, a.a.O., § 17 N. 83).\n\n"}