{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-07-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-3_2018-07-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15401", "Checksum": "0e627a4621ebce1f54f46bdfd5b22ff4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.07.2018 2018_OG V 18 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 37 Abs. 2 VRPV. 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Die im\nzürcherischen Verwaltungsprozess gängige Praxis, wonach die\nentschädigungsberechtigte Partei ihren notwendigen Aufwand zu einem\ngewissen Teil – trotz vollständigen Obsiegens – selber tragen muss, ist für den\nVerwaltungsprozess im Kanton Uri zu verwerfen. Die Vorinstanz hätte bei der\nBemessung der Parteientschädigung den von ihr als angemessen\nbezeichneten Aufwand in diesem Ausmass entschädigen müssen und durfte\ndie Parteientschädigung nicht um einen «Selbstbehalt» kürzen. Indem die\nVorinstanz bei der Bemessung der Parteientschädigung der zürcherischen\nPraxis folgte, verletzte sie kantonales Recht. Gutheissung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 13. Juli 2018, OG V 18 3\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nGestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Kriens vom 11. November 2013 steht\nX, Greppen, gegenüber seinem Vater ein monatlicher Unterhaltsbeitrag zu. Ab dem 1.\nNovember 2016 bevorschusste die Einwohnergemeinde Flüelen, in welcher X damals\nwohnhaft war, die vom Vater nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge. Mit Verfügung vom 16.\nFebruar 2017 stellte die Einwohnergemeinde Flüelen die Alimentenbevorschussung ein.\nEine gegen diese Verfügung gerichtete Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat\ndes Kantons Uri mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 gut. Der Regierungsrat verpflichtete\ndie Einwohnergemeinde Flüelen X die bis zu seinem Wegzug aufgelaufenen\nUnterhaltsbeiträge zu bevorschussen, sprach ihm für seine Aufwendungen im Verfahren eine\nParteientschädigung von Fr. 800.-- zulasten der Einwohnergemeinde Flüelen zu und\nentschädigte dessen Rechtsvertreterin unter dem Titel «unentgeltliche\nRechtsverbeiständung» zudem mit Fr. 123.40 zulasten der Staatskasse.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Gemäss Art. 10 Abs. 2 Gesetz über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen\n(Alimentenbevorschussungsgesetz, RB 20.3461) gilt in Angelegenheiten der\nAlimentenbevorschussung durch die Gemeinden für das Rechtsmittelverfahren die VRPV.\nGemäss Art. 54 Abs. 1 und 2 lit. a VRPV ist gegen Verfügungen des Regierungsrates, soweit\ndie Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst oder anders regelt, die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Ein solcher Ausschluss oder\neine abweichende Regelung ist im vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Der vorinstanzliche\nEntscheid ist einzig mit Bezug auf die Frage der Parteientschädigung angefochten.\nStreitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz\ndie verwaltungsprozessualen Entschädigungsbestimmungen korrekt handhabte. Der\nangefochtene Entscheid über die Parteientschädigung ist mit dem in der Hauptsache\nzulässigen Rechtsmittel – mithin der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht –\nanfechtbar (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; vergleiche BGE 2C_1088/2016 vom\n02.06.2017 E. 1.1). Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit liegt somit beim\nangerufenen Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung).\n\n2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf\nParteientschädigung im vorinstanzlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren.\n\na) Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei als obsiegend zu betrachten,\nweshalb ihm eine Parteientschädigung auszurichten sei. Dabei handle es sich nicht um eine\nvolle, sondern eine angemessene Entschädigung. Die Parteientschädigung habe sich auf die\nnotwendigen Parteikosten zu beschränken. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände\nerscheine eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- als angemessen. In der Folge prüft die\nVor-instanz die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen\nRechtsverbeiständung und bejaht diese. Der ausgewiesene Aufwand von Fr. 1'231.20\ngemäss Kostennote der Rechtsanwältin erscheine als angemessen. Nach Abzug des\nArmenrechtsviertels resultiere ein Betrag von Fr. 923.40. Nach Abzug der zugesprochenen\nParteientschädigung ergebe sich ein Betrag von Fr. 123.40, welcher zusätzlich zu vergüten\nsei.\n\nb) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entschädigungsanspruch des\nunentgeltlichen Rechtsbeistands sei im Falle des Obsiegens insofern subsidiär, als dieser\nerst zum Tragen komme, wenn keine Parteientschädigung geschuldet oder diese\nuneinbringlich sei. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen\nVerfahren obsiegt, womit er einen Anspruch auf angemessene Parteientschädigung habe.\nInwiefern die Vor-instanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- als angemessen betrachte,\nsei nicht nachvollziehbar, nachdem die Vorinstanz im gleichen Beschluss den Betrag von Fr.\n1'231.20 gleichfalls als angemessen bezeichne. Der Beschluss der Vorinstanz verletze das\nRechtsgleichheitsgebot und sei willkürlich.\n\nc) Vernehmlassungsweise führt die Vorinstanz aus, es entspreche ihrer Praxis,\ndass die Parteientschädigung in der Regel nicht sämtliche erforderlichen Kosten umfasse,\ndie der Partei entstanden seien, sondern nur einen Teil des nötigen Aufwands. Davon gehe\nauch das Obergericht in seiner Rechtsprechung aus.\n\n"}