Dem Gericht fehlt es mithin im heutigen Stadium des Verfahrens selbst unter der Annahme, dass die Abrechnung vom Juni 2018 eine verbindliche Verfügung wäre, auch an der funktionellen Zuständigkeit. Damit ist eine weitere Sachentscheidungsvoraussetzung nicht gegeben und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch unter diesem Aspekt nicht einzutreten.