f) Anzufügen ist schliesslich Folgendes: Beschwerde an das Gericht kann nur gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG und Art. 24 Abs. 3 AMV). Selbst wenn in der Abrechnung vom Juni 2018 bereits eine verbindliche Verfügung zu erblicken wäre, wäre dagegen erst die Einsprache an die Vorinstanz zu erheben und erst gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz stünde schliesslich die Beschwerde offen. Dem Gericht fehlt es mithin im heutigen Stadium des Verfahrens selbst unter der Annahme, dass die Abrechnung vom Juni 2018 eine verbindliche Verfügung wäre, auch an der funktionellen Zuständigkeit.