d) Im konkreten Fall kommt als verbindliche Anordnung im Sinne einer Verfügung einzig die Abrechnung vom 24. Juli 2018 über Leistungen der Arbeitslosenversicherung des Monats Juni 2018 in Betracht. Andere Verwaltungsakte, welche für den konkreten Fall als Verfügung in Betracht kämen, liegen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer selber angibt, von der Vorinstanz keine Verfügung erhalten zu haben. In der genannten Abrechnung wird ausdrücklich festgehalten, dass der Adressat innert 90 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen könne, sollte er mit dem Inhalt der Abrechnung nicht einverstanden sein.