1. c) Anfechtungsobjekte verwaltungsgerichtlicher Beschwerden können nur verbindliche Entscheide sein. Als verbindliche Entscheide gelten Verfügungen. Verfügungen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 VRPV instanzabschliessende, hoheitliche Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes, des Kantons, der Gemeinde, der Korporationen, der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder der öffentlich-rechtlichen Anstalten stützen und die Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründen, ändern oder aufheben (lit. a), die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellen (lit.