Beschwerde an das Gericht kann zudem nur gegen Einspracheentscheide erhoben werden. Selbst wenn in der Abrechnung bereits eine verbindliche Verfügung zu erblicken gewesen wäre, wäre dagegen erst die Einsprache an das Amt für Arbeit und Migration als Vorinstanz zu erheben gewesen und erst gegen den Einspracheentscheid stünde schliesslich die Beschwerde offen. Da weder ein taugliches Anfechtungsobjekt vorlag noch die Zuständigkeit des Obergerichts gegeben war, wurde auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der versicherten Person nicht eingetreten. Obergericht, 7. Dezember 2018, OG V 18 31 Aus den Erwägungen: