Im konkreten Fall lag nur eine Abrechnung des Amtes für Arbeit und Migration vor, gegen welche innert 90 Tagen bei der ausstellenden Behörde Einwand erhoben werden kann, worauf die Behörde erst eine Verfügung erlässt. Die Abrechnung war kein taugliches Anfechtungsobjekt, auch wenn die Rechtsprechung solche Abrechnungen als «faktische» Verfügungen bezeichnet. Beschwerde an das Gericht kann zudem nur gegen Einspracheentscheide erhoben werden.