{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-12-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-31_2018-12-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/17539", "Checksum": "ad4e43e78aef1e7cb94db158028332d5"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.12.2018 2018_OG V 18 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG. 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Die\nAbrechnung war kein taugliches Anfechtungsobjekt, auch wenn die\nRechtsprechung solche Abrechnungen als «faktische» Verfügungen\nbezeichnet. Beschwerde an das Gericht kann zudem nur gegen\nEinspracheentscheide erhoben werden. Selbst wenn in der Abrechnung bereits\neine verbindliche Verfügung zu erblicken gewesen wäre, wäre dagegen erst die\nEinsprache an das Amt für Arbeit und Migration als Vorinstanz zu erheben\ngewesen und erst gegen den Einspracheentscheid stünde schliesslich die\nBeschwerde offen. Da weder ein taugliches Anfechtungsobjekt vorlag noch die\nZuständigkeit des Obergerichts gegeben war, wurde auf die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde der versicherten Person nicht eingetreten.\n\nObergericht, 7. Dezember 2018, OG V 18 31\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. c) Anfechtungsobjekte verwaltungsgerichtlicher Beschwerden können nur\nverbindliche Entscheide sein. Als verbindliche Entscheide gelten Verfügungen. Verfügungen\nsind gemäss Art. 3 Abs. 1 VRPV instanzabschliessende, hoheitliche Anordnungen der\nBehörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes, des Kantons, der\nGemeinde, der Korporationen, der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder der\nöffentlich-rechtlichen Anstalten stützen und die Rechte und Pflichten bestimmter Personen\nbegründen, ändern oder aufheben (lit. a), die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen\nfeststellen (lit. b) oder Begehren um Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung\nvon Rechten und Pflichten bestimmter Personen abweisen, nicht darauf eintreten oder sie\nals durch Rückzug, Vergleich, Anerkennung oder Gegenstandslosigkeit erledigt erklären (lit.\nc). Mit einer Verfügung soll ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis, das\nRechtswirkungen nach aussen zeitigt, definitiv und in erzwingbarer Weise festgelegt werden.\nDiese Rechtswirkungen entfalten sich sowohl für die Behörden als auch für die\nVerfügungsadressaten unmittelbar (Entscheid Bundesverwaltungsgericht vom 10.12.2007,\nB-16/2006, E. 1.3).\n\nd) Im konkreten Fall kommt als verbindliche Anordnung im Sinne einer Verfügung\neinzig die Abrechnung vom 24. Juli 2018 über Leistungen der Arbeitslosenversicherung des\nMonats Juni 2018 in Betracht. Andere Verwaltungsakte, welche für den konkreten Fall als\nVerfügung in Betracht kämen, liegen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer selber angibt,\nvon der Vorinstanz keine Verfügung erhalten zu haben. In der genannten Abrechnung wird\nausdrücklich festgehalten, dass der Adressat innert 90 Tagen eine anfechtbare Verfügung\nverlangen könne, sollte er mit dem Inhalt der Abrechnung nicht einverstanden sein. Diese\nFormulierung zeigt auf, dass die Abrechnung nicht als instanzabschliessende verbindliche\nAnordnung gelten kann. Vielmehr kann bei der die Abrechnung ausstellenden Behörde\nEinwand erhoben werden, worauf diese erst eine Verfügung erlässt. Da vorliegend somit\nkeine anfechtbare Verfügung ergangen ist, liegt kein taugliches Anfechtungsobjekt vor.\nDamit fehlt eine Sachentscheidungsvoraussetzung, weshalb auf die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist.\ne) An den dargelegten Umständen ändert nichts, dass die Rechtsprechung\nAbrechnungen, wie hier eine vorliegt, als «formlose» beziehungsweise «faktische»\nVerfügungen bezeichnet (vergleiche BGE 8C_554/2015 vom 19.10.2015 E. 3.4). Auch hier\ngilt, dass eine entsprechende Abrechnung erst rechtsbeständig und damit verbindlich wird,\nwenn innert 90 Tagen keine Beanstandungen vorgenommen werden (BGE a.a.O. E. 3.4).\nVorher, das heisst, wenn die Frist von 90 Tagen noch läuft oder wenn Einwände\neingegangen, aber noch hängig sind, hat die Abrechnung keine Rechtsbeständigkeit und\neine definitiv verpflichtende Verfügung liegt nicht vor. Ob der Beschwerdeführer mit seiner\nEingabe an das Gericht vom 3. August 2018, welche der Vorinstanz am 24. August 2018\nübermittelt wurde, rechtsgültig und fristwahrend Einwände gegen die Abrechnung vom Juni\n2018 erhoben hat und die Vorinstanz diese prüfen und eine Verfügung erlassen muss, kann\nim vorliegenden Verfahren offenbleiben. Darüber wird die Vorinstanz befinden müssen. Da,\nwie gesagt, (noch) keine verbindliche Verfügung vorliegt, fehlt ein taugliches\nAnfechtungsobjekt.\n\nf) Anzufügen ist schliesslich Folgendes: Beschwerde an das Gericht kann nur\ngegen Einspracheentscheide der Vorinstanz erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art.\n56 Abs. 1 ATSG und Art. 24 Abs. 3 AMV). Selbst wenn in der Abrechnung vom Juni 2018\nbereits eine verbindliche Verfügung zu erblicken wäre, wäre dagegen erst die Einsprache an\ndie Vorinstanz zu erheben und erst gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz stünde\nschliesslich die Beschwerde offen. Dem Gericht fehlt es mithin im heutigen Stadium des\nVerfahrens selbst unter der Annahme, dass die Abrechnung vom Juni 2018 eine verbindliche\nVerfügung wäre, auch an der funktionellen Zuständigkeit. Damit ist eine weitere\nSachentscheidungsvoraussetzung nicht gegeben und auf die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch unter diesem Aspekt nicht einzutreten.\n"}