c) Zusammenfassend ergibt sich, dass alleine der Regierungsrat des Kantons Uri für die Behandlung der eingereichten Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig ist. Dem Obergericht fehlt es an der funktionellen Zuständigkeit, weshalb auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten und die Sache dem Regierungsrat des Kantons Uri zur weiteren Behandlung zu überweisen ist (Art. 5 Abs. 2 VRPV).