Auch wenn es sich bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht um eine blosse Aufsichtsbeschwerde handelt, so hat die Fragestellung doch einen gewissen aufsichtsrechtlichen Charakter (vergleiche hierzu: BGE 136 II 382 E. 2; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1214). Im Rahmen der Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften ist dieser Umstand zu beachten, sodass auch dieser Aspekt dafür spricht, der Aufsichtsbehörde den Vorrang einzuräumen.