Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde zwar ein ordentliches Rechtsmittel ist, die zu untersuchende Fragestellung aber doch der Natur dieses Rechtsmittels gemäss eingeschränkt ist. Gegenstand der Überprüfung bildet einzig die formale Streitfrage, ob beziehungsweise wann behördliches Handeln angezeigt ist (vergleiche E. 1b ee hievor). Auch wenn es sich bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht um eine blosse Aufsichtsbeschwerde handelt, so hat die Fragestellung doch einen gewissen aufsichtsrechtlichen Charakter (vergleiche hierzu: BGE 136 II 382 E. 2; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz.