In Abs. 2 wird ferner festgehalten, dass sinngemäss die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen anzuwenden seien. Sinn und Zweck von Art. 83 VRPV ist es offensichtlich, in Sachen Rechtsverweigerung gerade den zweistufigen Rechtsmittelweg sicherzustellen. Das wird nicht zuletzt durch die Bezugnahme auf die Vorschriften der Verwaltungsbeschwerde (mithin die Beschwerde an die erste Beschwerdeinstanz) evident.