Eine ausdrückliche abweichende Vorschrift ist der vorerwähnte Art. 71 Abs. 2 PV, wonach personalrechtliche Verfügungen direkt beim Obergericht anfechtbar sind. Für den Nichterlass einer solchen Verfügung besteht indessen gerade keine ausdrückliche, sondern höchstens eine über Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 54 VRPV hergeleitete abweichende Vorschrift. Dem steht Art. 83 Abs. 1 VRPV gegenüber, in welchem für den unrechtmässigen Nichterlass einer Verfügung die Zuständigkeit gerade abweichend festgelegt wird (oben E. 1b hh). In Abs. 2 wird ferner festgehalten, dass sinngemäss die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen anzuwenden seien.