Diesem Grundsatz folgend, sieht die VRPV gegen Verfügungen unterer Verwaltungsbehörden die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat (Art. 44 Abs. 1 VRPV) und gegen dessen Entscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht vor (Art. 54 Abs. 2 lit. a VRPV). Gegen Verfügungen anderer Behörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur zulässig, wenn dies ausdrücklich so vorgesehen ist (Art. 54 Abs. 2 lit. b VRPV). Eine ausdrückliche abweichende Vorschrift ist der vorerwähnte Art. 71 Abs. 2 PV, wonach personalrechtliche Verfügungen direkt beim Obergericht anfechtbar sind.