jj) Näher zu untersuchen ist schliesslich der Sinn und Zweck von Art. 83 Abs. 1 VRPV. Dazu ist die Rechtsmittelordnung in der VRPV näher zu betrachten. Die VRPV ist dem Grundsatz verpflichtet, dass ein verwaltungsinternes und ein verwaltungsexternes, sprich gerichtliches, Rechtsmittel zur Verfügung steht (Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 16.02.1994 an den Landrat zur Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV], S. 10). Diesem Grundsatz folgend, sieht die VRPV gegen Verfügungen unterer Verwaltungsbehörden die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat (Art. 44 Abs. 1 VRPV) und gegen dessen Entscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht vor (Art.